Tritt bei einer GmbH die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss ein Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens eingereicht werden. Das Hauptziel des Geschäftsführers ist dabei nicht Srafrechtlich (Insolvenzverschleppung) persönlich belangt zu werden .
Von den meisten Geschäftsführern wird diese Gefahr unterschätzt.
Der BGH vertritt in ständiger Rechtssprechung folgenden Standpunkt:
Zahlungsunfähigkeit istt gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist 90% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.
Besonders die Straftat der Insolvenzverschleppung (§ 21a IV InsO) spielt dabei eine wichtige Rolle:
Wenn Unternehmen oder juristische Personen im Falle einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wissentlich keinen Antrag auf ein Insolvenzverfahren stellen, sprichtt man im juristischen Sinne von insolvenzverschleppung. Es droht auch ein Verfahren, wenn der Antrag zu spät oder fehlerhaft gestellt wurde.
Jedes Jahr werden tausende Fälle von Insolvenzverschleppung in den Kriminalstatistiken bekannt, damit wurden bei etwa 30% der Verfahren Polizeilich ermittelt .
Viele Geschäftsführer setzen sich noch immer viel zu spät mit ihren Haftungsrisiken auseinander.
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