Insolvenzaussetzungsgesetz

 

Mehr Rechtssicherheit in Krisenzeiten

 

Die Coronavirus-Pandemie ist eine Belastung für das Wirtschaftsleben. Die Bundesregierung will die Folgen für Unternehmen abmildern. Deshalb galt eine Insolvenzaussetzung bis zum 31. Januar 2021. Diese Regelung wurde nun bis Ende April 2021 verlängert.

 

Die Ausbreitung des Coronavirus hat zu Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht galt zunächst bis zum 31. Januar 2021. Inzwischen wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 verlängert. Damit werden die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abgefedert.

 

Finanzielle Hilfen müssen genutzt werden

Die Verlängerung kommt den Schuldnern zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

 

Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

Die neuen Regelungen sind rückwirkend in Kraft getreten und haben sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz angeschlossen.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/insolvenzaussetzungsgesetz-1781394

 

Druckversion | Sitemap
© Kanzlei Stolz

Anrufen

Anfahrt